Testament oder Erbvertrag: Was sind die wichtigsten Unterschiede?

Wer seinen Nachlass nicht allein der gesetzlichen Erbfolge überlassen möchte, kann die Vermögensnachfolge durch eine Verfügung von Todes wegen selbst gestalten. Zu den wichtigsten Instrumenten gehören das Testament und der Erbvertrag.

Beide ermöglichen es, Erben einzusetzen, Vermächtnisse anzuordnen oder weitere Regelungen für den eigenen Nachlass zu treffen. Dennoch unterscheiden sich Testament und Erbvertrag in einem entscheidenden Punkt: Ein Testament bietet grundsätzlich mehr Flexibilität, während ein Erbvertrag eine deutlich stärkere Bindungswirkung entfalten kann. Das Gesetz erkennt beide Instrumente zur Gestaltung der Erbfolge an.

Welche Gestaltung sinnvoll ist, hängt deshalb nicht nur vom Vermögen ab. Auch die familiäre Situation, der gewünschte Grad der Verbindlichkeit und mögliche Veränderungen in der Zukunft spielen eine wichtige Rolle.

Was ist ein Testament?

Mit einem Testament kann eine Person selbst bestimmen, wer nach ihrem Tod Erbe werden soll. Dabei kann von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden. Ebenso lassen sich beispielsweise Vermächtnisse, Auflagen oder eine Testamentsvollstreckung vorsehen.

Ein Testament kann eigenhändig oder notariell errichtet werden. Bei einem eigenhändigen Testament muss insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Form eingehalten werden. Fehlerhafte oder unklare Formulierungen können später zu Auslegungsproblemen und Streit zwischen den Beteiligten führen.

Ein wesentlicher Vorteil eines Einzeltestaments besteht in seiner Flexibilität. Solange die testierende Person lebt und testierfähig ist, kann sie ihre letztwilligen Regelungen grundsätzlich an veränderte persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse anpassen.

Was ist ein Erbvertrag?

Auch mit einem Erbvertrag lässt sich die Erbfolge individuell gestalten. Anders als beim Einzeltestament handelt es sich jedoch um eine vertragliche Gestaltung, an der mindestens zwei Personen beteiligt sind.

Ein Erbvertrag muss grundsätzlich notariell beurkundet werden. § 2276 BGB verlangt für den Abschluss grundsätzlich die notarielle Niederschrift bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien.

Der besondere Unterschied liegt in der möglichen Bindungswirkung. Vertragsmäßige Verfügungen können nicht ohne Weiteres durch ein späteres Testament wieder beseitigt werden. Eine spätere Verfügung von Todes wegen ist grundsätzlich unwirksam, soweit sie die Rechte des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde.

Gerade diese Verbindlichkeit kann gewollt sein – etwa wenn eine bestimmte Nachfolgeregelung langfristig abgesichert werden soll.

Der wichtigste Unterschied: Flexibilität oder Bindung

Bei der Entscheidung zwischen Testament und Erbvertrag steht häufig eine zentrale Frage im Mittelpunkt:

Soll die Nachlassregelung später möglichst flexibel verändert werden können oder sollen bestimmte Vereinbarungen verbindlich abgesichert sein?

Ein Einzeltestament bietet grundsätzlich die größere persönliche Gestaltungsfreiheit. Ändern sich Familienverhältnisse, Vermögenswerte oder persönliche Vorstellungen, kann die Nachlassplanung entsprechend angepasst werden.

Beim Erbvertrag kann dagegen gerade die Bindung bestimmter Verfügungen das gewünschte Ziel sein. Beispielsweise kann sichergestellt werden, dass eine vereinbarte Erbeinsetzung nicht später einseitig durch eine entgegenstehende letztwillige Verfügung beeinträchtigt wird. Gleichzeitig lässt sich ein Erbvertrag so gestalten, dass nicht zwangsläufig sämtliche Regelungen gleichermaßen bindend sind.

Deshalb sollte bereits bei der Gestaltung genau festgelegt werden, welche Regelungen verbindlich sein sollen und wo Änderungsmöglichkeiten erhalten bleiben sollen.

Welche Form ist erforderlich?

Auch bei der Form bestehen wesentliche Unterschiede.

Ein eigenhändiges Testament kann ohne notarielle Beurkundung errichtet werden. Dabei müssen allerdings die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. Gerade bei komplexeren Nachlassregelungen besteht das Risiko, dass selbst formulierte Bestimmungen unklar, widersprüchlich oder rechtlich anders zu verstehen sind als beabsichtigt.

Ein Erbvertrag kann dagegen nicht einfach privat schriftlich geschlossen werden. Für ihn ist grundsätzlich die notarielle Beurkundung vorgeschrieben.

Auch ein Testament kann freiwillig notariell errichtet werden. Ein notarielles Testament beziehungsweise ein Erbvertrag kann außerdem beim späteren Nachweis der Erbenstellung Vorteile haben; bei einer notariellen Verfügung von Todes wegen ist ein Erbschein grundsätzlich häufig nicht erforderlich.

Was gilt für Ehepaare und unverheiratete Paare?

Für Ehepaare kommt neben Einzeltestament und Erbvertrag auch ein gemeinschaftliches Testament in Betracht. Dabei können insbesondere wechselbezügliche Verfügungen eine Bindungswirkung entfalten, die nach dem Tod eines Ehepartners die späteren Änderungsmöglichkeiten des überlebenden Partners erheblich einschränken kann.

Unverheiratete Paare können dagegen kein gemeinschaftliches Testament nach den für Ehegatten geltenden Vorschriften errichten. Möchten sie eine gegenseitig verbindliche Nachlassregelung treffen, kann deshalb ein Erbvertrag eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit darstellen.

Gerade bei Patchworkfamilien, Kindern aus früheren Beziehungen oder größeren Vermögenswerten sollte die gewünschte Nachfolge deshalb nicht ausschließlich anhand eines Standardmodells festgelegt werden.

Auch Pflichtteilsrechte müssen berücksichtigt werden

Weder ein Testament noch ein Erbvertrag bedeutet automatisch, dass sämtliche gesetzlichen Ansprüche anderer Personen ausgeschlossen sind.

Insbesondere Pflichtteilsrechte können trotz einer abweichenden Erbeinsetzung bestehen. Deshalb sollte bei jeder Nachlassplanung geprüft werden, welche Personen möglicherweise Pflichtteilsansprüche geltend machen können und welche wirtschaftlichen Auswirkungen daraus für die späteren Erben entstehen.

Das kann besonders wichtig sein, wenn der Nachlass überwiegend aus Immobilien, Unternehmensvermögen oder anderen Vermögenswerten besteht, die nicht kurzfristig liquide gemacht werden sollen.

Testament oder Erbvertrag – worauf kommt es bei der Entscheidung an?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Entscheidend ist vielmehr, welches Ziel mit der Nachlassplanung erreicht werden soll.

Ein Testament kann insbesondere dann geeignet sein, wenn eine Person ihre Erbfolge individuell regeln und gleichzeitig möglichst flexibel auf spätere Veränderungen reagieren möchte.

Ein Erbvertrag kann dagegen interessant sein, wenn bestimmte Nachfolgeregelungen verlässlich zwischen mehreren Beteiligten abgesichert werden sollen. Das kann beispielsweise bei unverheirateten Paaren, komplexeren Familienkonstellationen oder langfristig geplanten Vermögens- und Unternehmensnachfolgen eine Rolle spielen.

Dabei sollte nicht nur die erbrechtliche Wirkung betrachtet werden. Je nach Vermögensstruktur können auch steuerliche Folgen und bereits zu Lebzeiten vorgenommene Vermögensübertragungen Teil einer umfassenden Nachfolgeplanung sein.

Nachlassplanung frühzeitig und eindeutig gestalten

Testament und Erbvertrag sind keine bloßen Formalitäten. Sie bestimmen, wie Vermögen nach dem Tod verteilt wird und können langfristige Auswirkungen auf Angehörige, Immobilien oder Unternehmen haben.

Eine frühzeitige Planung schafft die Möglichkeit, persönliche Wünsche mit den rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen abzustimmen. Ebenso wichtig ist es, bestehende Regelungen von Zeit zu Zeit zu überprüfen – insbesondere nach Veränderungen in der Familie oder im Vermögen.

Je komplexer die Vermögens- und Familienverhältnisse sind, desto wichtiger wird eine Gestaltung, die nicht nur rechtlich wirksam ist, sondern auch die möglichen Folgen für alle Beteiligten berücksichtigt.

Sie möchten Ihre Nachfolge rechtzeitig regeln?

Ob Testament, Erbvertrag oder eine umfassendere Nachfolgegestaltung: Welche Lösung sinnvoll ist, hängt von Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation ab.

Schütz & Fischl unterstützt Sie dabei, die rechtlichen und steuerlichen Aspekte Ihrer Nachlassplanung gemeinsam zu betrachten und eine auf Ihre Ziele abgestimmte Gestaltung zu entwickeln.

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